Vereinsstatuten

Vereinsstatuten:

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen Tanz- und Brauchtumsgruppe Altenberger Granit
  2. Er hat seinen Sitz in Altenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Altenberg
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt:

Volkstanz und Brauchtum in Altenberg zu pflegen.

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mitteln erreicht werden

  1. Als ideelle Mittel dienen
    1. Pflege und Erlernen von Volkstänzen, Veranstalten von Volkstanzabenden.
    2. Erhalt der heimischen Trachten.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Veranstaltungen
  • 4 Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer

Verdienste um den Verein ernannt werden.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physikalischen Personen sein, die Interesse an

Volkstanz und Brauchtum haben.

  1. Bei Kindertanzgruppen kann ein oder beide Elternteile als ordentliches Mitglied dem

Verein beitreten.

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird

erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Es muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der

fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten

verfügt werden.

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen
  2. von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)

  • 9 Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist die ,,Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Vorstand, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Vertretung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
  • 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschat.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehender Fragen
  • 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, und

seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassier.

Jede Tanzgruppe hat das Recht auf einen Obmann Stellvertreter.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem Steilvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 1 1).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung ( Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. -In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgender Angelegenheiten.

  1. Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und auBerordent1ichen Vereinsmitgliedern.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns, in Geldangelegenheiten ( = vermögenswerte Disposition) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • 14 Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 – 10 sinngemäß.
  • 15 Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ,,Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Uber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 16 Freiwillige AufI6sung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweck ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34f BAO zu verwenden.